1. Allgemeine Regelungen

  1. Schulvertrag, Schulverfassung und Schul- und Hausordnung sind für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich.
  2. Während der gesamten Schulzeit darf das Schulgelände nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Aufsicht führenden Lehrkräfte verlassen werden, ansonsten erlischt der Versicherungsschutz.
  3. Während der Pausen und Freistunden dürfen keine Fahrten mit dem Auto unternommen werden (Verlust des Versicherungsschutzes).
  4. Parkplätze für die Autos der Schülerinnen und Schüler befinden sich an der Mühlenstraße und vor der Schwimmhalle. Die gekennzeichneten Parkplätze am Schulgebäude sind ausschließlich den Lehrern und Besuchern vorbehalten.

2. Unfallversicherung / Haftungsregelungen

  1. Die Schülerinnen und Schüler sind auf dem direkten Weg von und zur Schule unfallversichert. Wenn sie das Schulgelände unerlaubt verlassen, erlischt der Versicherungsschutz.
  2. Für Geld, Handys, Kleidung und andere Wertgegenstände haftet die Schule nicht.

3. Unterlagen, Bescheinigungen

  1. Fehlende Unterlagen (Abschlusszeugnisse, Impfausweis, Geburtsurkunde,…) sind innerhalb der ersten Woche im Schulbüro abzugeben.
  2. Die Ausgabe von Bescheinigungen, Berechtigungskarten für die Busse etc. er-folgt nur, wenn alle fehlenden Unterlagen abgegeben worden sind.
  3. Sportatteste sind unverzüglich beim Sportlehrer abzugeben.

4. Morgendlicher Unterrichtsbeginn

Vor der ersten Unterrichtsstunde wird ein Gebet gesprochen, das in der Regel von den Schüler/innen vorbereitet wird.

5. Fehltage / Sportatteste / Unterrichtsbefreiung

5.1 bei Krankheit

  1. Bei Krankheit ist die Schule bis spätestens 9.00 Uhr telefonisch zu informie-ren, während der Praktikumszeit muss zusätzlich in der Praktikumseinrich-tung vor Dienstbeginn angerufen werden.
  2. Entschuldigungen und Atteste sind beim/bei der Klassenlehrer*in abzugeben.
  3. Für versäumte Schultage legt der Schüler unverzüglich (binnen 3 Tagen nach Rückkehr in die Schule) schriftlich und unaufgefordert eine Entschuldigung vor (s. Entschuldigungsformular der Schule) bzw. ab dem 3. Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung (Abgabe beim Klassenlehrer, per Post oder im Sekretariat).
    Die ärztliche Bescheinigung darf nicht nachträglich ausgestellt worden sein.
  4. Der Schüler ist verpflichtet, den versäumten Unterrichtstoff bzw. die versäumten Praktikumstage eigenverantwortlich nachzuarbeiten.
  5. Verspätet eingereichte Entschuldigungen gelten als „nicht eingereicht“, das bedeutet, dass die versäumten Unterrichtsstunden als „unentschuldigt“ und daher mit der Note „ungenügend“ in die Leistungsbewertung eingehen.
  6. Nach wiederholtem unentschuldigtem Fehlen behält sich die Schule vor, für jeden Fehltag ein Attest einzufordern oder sogar den Schulvertrag zu lösen.

5.2 Sportatteste

War die Teilnahme am Sportunterricht an drei aufeinander folgenden Terminen nicht möglich, muss ein ärztliches Attest („Sportattest“) vorgelegt werden.

5.3 Unterrichtsbefreiung

  1. Eine Unterrichtsbefreiung für einen oder mehrere Schultage ist spätestens eine Woche vorher schriftlich bei der Schulleitung zu beantragen (s. Formular) und von dem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
  2. Eine Befreiung für einige Stunden erfolgt durch Absprache mit dem Klassenlehrer; die Fachlehrer sind vom Schüler zu informieren.

6. Nachschreibregelung

  1. Fehlt ein Schüler bei Klassenarbeiten, legt er innerhalb von 3 Tagen nach Rückkehr in die Schule unaufgefordert ein ärztliches Attest vor, aus dem hervorgeht, dass eine Teilnahme an der Klassenarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war.
  2. Dieses Attest darf nicht nachträglich ausgestellt worden sein.
  3. Erfolgt die Vorlage des Attestes, darf die versäumte Klassenarbeit an einem von der Schule vorgegebenen Termin nachgeschrieben werden. Nachschreibtermine sind regelmäßig freitags um 13.30 Uhr (Raum und Termine siehe ausgehängter Plan vor dem Schulbüro).
  4. Erfolgt die entsprechende Vorlage des Attestes nicht, kann die Klassenarbeit nicht nachgeschrieben werden und wird mit der Note „ungenügend“ bewertet.

7. Benachrichtigungen der Erziehungsberechtigten

Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers werden über die Gefährdung der Versetzung, die Nichtversetzung, das Nichtbestehen der Abschlussprüfung oder den erfolglosen Besuch des Bildungsganges in geeigneter Form unterrichtet.

8. Das Bildungspaket

Das Bildungspaket der Bundesregierung unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern leistungsberechtigt nach dem SGB II sind (insbesondere Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), Leistungen nach § 2 AsylbLG, Sozialhilfe, den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, und eröffnet ihnen so bessere Lebens- und Entwicklungschancen. Auch wer Leistungen nach § 3 AsylbLG bekommt, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Mit dem Bildungspaket können Lernmaterialien und Beförderungskosten bei Besuch einer weiterführenden Schule bezuschusst werden.

Die Umsetzung des Bildungspakets wird vor Ort in den Kreisen und kreisfreien Städten organisiert:

Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bekommt, wendet sich für Leistungen aus dem Bildungspaket in der Regel an das Jobcenter. Dort wird es von den Kreisen und kreisfreien Städten umgesetzt. Auch bei Fragen zur Regelleistung (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) bleibt das Jobcenter Ihr Ansprechpartner. Dort stellen Sie Ihren Antrag und von dort wird Ihnen monatlich das Geld überwiesen.

Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, sind die Jobcenter nicht zuständig. Die Kreise oder kreisfreien Städte (erreichbar z. B. im Rathaus, im Bürgeramt oder in der Kreisverwaltung) nennen diesen Familien den richtigen Ansprechpartner. Von Familien, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag beziehen, nimmt die Familienkasse übergangsweise die Anträge entgegen.
(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

Bei Fragen und Hilfe bei der Beantragung:
Schulsozialarbeitern Frau Coenen,
montags von 9.00 -14.00 Uhr, Tel. 05902 – 501 505. 

9. Kiosk

In den großen Pausen ist der Kiosk geöffnet.

10. Handyregelung

Handys sind in der Schultasche aufzubewahren. Sie dürfen während der ge-samten Schulzeit, d.h. vom Beginn der 1. Stunde bis zum Ende der
letzten Unterrichtsstunde des Schultages nicht eingeschaltet sein. Wird ge-gen diese Regel verstoßen, wird das Handy einbehalten und kann nach Schulschluss abgeholt werden (s. „Schriftliche Vereinbarung zur
Handynutzung an der BBS Thuine“).

11. Rauchen

Das Rauchen ist für minderjährige Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgelände verboten.

12. Sonstiges

  1. Müll sollte möglichst vermieden werden und ist in die vorgesehenen Behälter zu geben. Diese werden nach dem Unterricht entleert (Ämterplan).
  2. Jede/r Schüler*in ist verpflichtet, das ihm zugewiesene Klassenamt sorgfältig zu erledigen.